Der Gesetzgeber hilft auch bei Pandemie-bedingten Insolvenzsituationen

Viele Geschäftsführer -bespielweise einer GmbH oder UG- dürften sich derzeit mit der Frage auseinandersetzen, ob die durch die Corona-Pandemie bedingten Umsatzeinbußen, die zu einer Zahlungsunfähigkeit führen, tatsächlich eine Insolvenz des Unternehmens zwingend nach sich ziehen.

Nach den bisher geltenden Regelungen der Insolvenzordnung müssen Geschäftsführer juristischer Personen innerhalb von drei Wochen ab Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zwingend einen Insolvenzantrag stellen, um sich nicht strafbar zu machen.

Aber auch hier hilft der Gesetzgeber mit einer Neuregelung mit dem sperrigen Namen:

„Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVInsAG)“.

Mit § 1 dieser Regelung wird die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf die Pandemie zurückgeht oder wenn keine Aussichten auf eine Beseitigung der bestehenden Zahlungsunfähigkeit bestehen.

Nach dem Gesetz wird allerdings vermutet, dass die Insolvenzreife auf die Pandemie zurückgeht und eine Aussicht auf eine Beseitigung der bestehenden Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn das Unternehmen am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war.

Korrespondierend zu der vorgenannten Regelung hat der Gesetzgeber in § 2 des COVInsAG diverse Erleichterungen, die die Geschäftsführerhaftung, das Anfechtungsrecht und die Kreditgewährung in der Unternehmenskrise betreffen, um eine Sanierung des Unternehmens auch praktisch zu ermöglichen.

Schließlich hat der Gesetzgeber auch die Voraussetzungen für einen Gäubigerinsolvenzantrag in dem Zeitraum vom 28.03. bis 28.06.2020 verschärft. Diese Anträge sind nur dann erfolgreich, wenn der Insolvenzgrund bereits am 01.03.2020 vorlag.

Unabhängig von den Neuregelungen bleibt es aber bei dem schon bisher geltenden Grundsatz, dass ein Geschäftsführer genau prüfen sollte, welche Pflichten ihn tatsächlich treffen, um sich nicht strafbar oder zivilrechtlich haftbar zu machen.

Fraglich ist allerdings, ob auch faktische Geschäftsführer von der Neuregelung profitieren. Nach Auffassung des Verfassers sollte der faktische Geschäftsführer, der permanent gegen Eintragungspflichten verstößt, nicht durch die Vorschrift privilegiert werden. Es bleibt abzuwarten, wie Gerichte dies bewerten werden.